Sicherung der
http://www.bsv.admin.ch/soziale_sicherheit/service/00652/index.html?lang=de|Begriff
v. 29.05.2008:
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Begriffe
Die folgenden Erklärungen zu einzelnen Begriffen beziehen sich in der Regel auf das schweizerische Recht.
Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen sind zuständig für den Bezug der Beiträge und die Auszahlung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenver-sicherung.
Beitragssätze
- Bei Erwerbstätigen berechnen sich die AHV-Beitragssätze aufgrund ihres Einkommens, bei Nichterwerbstätigen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Bei den Unselbständigerwerbenden bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgebenden je die Hälfte der Beiträge. Arbeitgebende sind verpflichtet, den gesamten Beitrag direkt an die Ausgleichskasse zu überweisen.
- Bei Selbständigerwerbenden setzt die AHV-Ausgleichskasse den Beitrag aufgrund des Erwerbseinkommens fest. Für Jahreseinkommen unterhalb einer gewissen Grenze gelten tiefere Beitragssätze.
- Die Beiträge nichterwerbstätiger Personen richten sich nach deren Vermögen und Renteneinkommen. Sie werden von der AHV-Ausgleichskasse festgelegt.
In jedem Fall muss aber ein Minimalbeitrag geleistet werden. Weitere Angaben zu den aktuellen Beitragssätzen können der Übersicht «Schweizerische Sozialversicherung – synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze» auf der Internetseite www.ahv-iv.info, Rubrik «Merkblätter», entnommen werden.
Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Andere Krankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit herbeigeführt worden sind.
Berufsunfall
Darunter fallen Unfälle, die sich bei der Ausübung des Berufs ereignen. Unfälle während den Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit gelten als Berufsunfälle, sofern sich die versicherte Person befügterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufgehalten hat.
Betreuungsgutschriften
Diese Gutschriften sind ebenfalls fiktive Einkommen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben diejenigen Personen, die pflegebedürftige Verwandte im gleichen Haushalt betreuen. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Betreuungsgutschriften können nicht gleichzeitig mit den Erziehungsgutschriften beansprucht werden.
Dreisäulensystem
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beruht auf drei Säulen:
- Die erste Säule, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), ist eine allgemeine Volksversicherung. Sie dient der Existenzsicherung.
- Als zweite Säule bezeichnet man die berufliche Vorsorge (BV). Sie hat zusammen mit der ersten Säule das Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten.
- Die dritte Säule umfasst die individuelle freiwillige Vorsorge.
Erziehungsgutschriften
Diese Gutschriften sind fiktive Einkommen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben rentenberechtigte Personen für jedes Jahr, in dem sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren inne hatten. Sie betragen zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns das Dreifache der jährlichen minimalen Altersrente. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Individuelles Konto
Auf dem individuellen Konto (IK) werden alle Erwerbseinkommen, Beitragszeiten sowie die Betreuungsgutschriften aufgezeichnet. Diese dienen als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente. Wer überprüfen möchte, ob die Beitragsdauer lückenlos ist oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, kann mit einem schriftlichen Antrag einen Auszug verlangen. Dabei ist die Versichertennummer anzugeben.
Invalidität
Die Invalidenversicherung (IV) definiert Invalidität als eine durch eine körperliche, psychische oder geistige Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) zu betätigen. Diese Unfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit (mindestens 1 Jahr) dauern. Es spielt jedoch keine Rolle, ob die Beeinträchtigung schon seit der Geburt besteht oder Folge einer Krankheit bzw. eines Unfalls ist.
Mindestversicherungsdauer
Die Mindestversicherungsdauer für den Erwerb eines Rentenanspruchs ist von Land zu Land unterschiedlich, beträgt aber mindestens ein Jahr.
EG-Länder müssen Versicherungszeiten aus anderen EG-Ländern sowie der Schweiz für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit berücksichtigen, wenn die im betreffenden Staat zurückgelegte Versicherungszeit nicht ausreicht für die Begründung des Rentenanspruchs.
Die Schweiz sieht eine Mindestversicherungsdauer von einem Jahr vor.
Für Personen, die in mehreren Ländern Versicherungsbeiträge bezahlt, jedoch in keinem eine Versicherungsdauer von einem Jahr erreicht haben, gelten besondere Regeln.
Mitgliedstaaten EU (= EG-Land)
Mitgliedstaaten der EG: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien (Vereinigtes Königreich), Irland, Italien, Litauen, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Nichtberufsunfall
Nichtberufsunfälle sind alle Unfälle, die nicht als Berufsunfälle gelten. Dazu zählen insbesondere Unfälle auf dem Arbeitsweg und Freizeitunfälle, wie z. B. Sportunfälle, Verkehrsunfälle oder Unfälle im Haushalt. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitsdauer von weniger als 8 Stunden bei einem Arbeitgeber sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Für sie gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg – abweichend vom Normalfall – als Berufsunfälle.
Rentenalter
Personen, die das Rentenalter erreichen, haben Anspruch auf eine Altersrente. Bis ins Jahr 2004 beträgt das Rentenalter für Frauen 63, danach 64 Jahre. Männer erreichen das Rentenalter mit 65 Jahren.
Wer seine Rente 1 oder 2 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer umgekehrt den Bezug der Rente um 1 bis maximal 5 Jahre aufschiebt, erhält eine erhöhte Rente. Der Rentenanspruch entsteht, sobald die versicherte Person das im jeweiligen Land geltende Rentenalter erreicht hat. Da das Rentenalter nicht in jedem Land gleich hoch ist, kann es vorkommen, dass die verschiedenen Altersrentenansprüche zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen.
Taggeldversicherung
Die Taggeldversicherung dient der teilweisen Deckung des Erwerbsausfalls bei Krankheit oder Unfall, sowie anderer krankheits- oder unfallbedingter Kosten, die nicht anderweitig gedeckt sind. Sie kann auf freiwilliger Basis und zwar auch bei einem anderen Krankenversicherer als demjenigen, bei dem die obligatorische Grundversicherung besteht, abgeschlossen werden. Wenn eine Person beim Versicherungsbeitritt an einer Krankheit leidet, hat der Krankenversicherer die Möglichkeit, diese Person maximal 5 Jahre lang von der Leistungsberechtigung für diese Krankheit auszuschliessen. Auf diese 5 Jahre werden ausländische Versicherungszeiten in einer Taggeldversicherung angerechnet. Daneben bieten die Krankenversicherer auch Taggeldversicherungen als Zusatzversicherung an.
Unfall
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Den Unfällen gleichgestellt sind bestimmte Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind.
Versicherter Verdienst
Grundlage für die Geldleistungen der Unfallversicherung ist der versicherte Verdienst (in der Unfallversicherung). Dies ist der für die AHV massgebende Lohn mit gewissen Ergänzungen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ist so festgesetzt, dass in der Regel 92 – 96% aller obligatorisch versicherten Personen zu ihrem vollen Verdienst versichert sind.
Massgebend für die Bemessung der Taggelder ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn und für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Die Integritäts- und Hilflosenentschädigungen werden bei allen Versicherten vom gesetzlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berechnet.
Versicherungsausweis/Versichertennummer
Alle beitragspflichtigen Personen erhalten bei der Aufnahme in die Versicherung einen persönlichen Versicherungsausweis. Der Ausweis enthält die persönliche Nummer des oder der Versicherten und die Nummern derjenigen AHV-Ausgleichskassen, die für die versicherte Person das individuelle Konto führen.
Der Versicherungsausweis ist unbedingt aufzubewahren. Er muss dem Arbeitgeber bei jedem Stellenwechsel und bei der Anmeldung für die AHV-Leistungen vorgelegt werden.